Katastervermessung

Ortsplan Birkenfeld

Stieler Vermessung

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Die Katastervermessung (Grundstücksteilung)

Parzellierung

Soll ein Teil eines Grundstücks veräussert oder erworben werden, so muss vorher eine Grundstücksteilung vorgenommen werden. Bevor der Notar die neuen Flurstücke ins Grundbuch eintragen kann, müssen sie im Liegenschaftskataster zunächst gebildet werden.
Diese Vermessung kann nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer Vermessungsbehörde durchgeführt werden.

 

Festlegung der neuen Grenzen

Folgende Sachverhalte müssen bei der Festlegung der neuen Grenzen geprüft werden:

  • Sicherung der Erschließung
  • Einhalten der Grenzabstände
  • Einhalten der Bauvorschriften
  • Einhalten der Brandschutzvorschriften

Wir beraten Sie gerne dabei.

 

Teilungsgenehmigung

Die Teilungsgenehmigung wurde abgeschafft. Baurechtliche Belange und Brandschutz müssen jedoch eingehalten werden
Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur geteilt werden, wenn die Bewirtschaftungseinheit kleiner als 1 Hektar ist.

 

Vermessung

Soll die Vermessung dann durchgeführt werden, so muß nun nochmals die genaue Grenzziehung festgelegt werden. Im Außendienst werden die neuen Grenzpunkte abgemarkt. Dabei müssen die alten Punkte geprüft und fehlende Grenzzeichen neu gesetzt werden.

Sind am Grundstück Baumaßnahmen vorgesehen, durch die die Grenzzeichen gefährdet wären kann die Vermessung ohne Abmarkung durchgeführt werden. Die Abmarkung kann dann später beantragt werden, wenn die Baumaßnahmen abgeschlossen sind

Das Ergebnis unserer Vermessung ist der Veränderungsnachweis. Die kompletten Vermessungsunterlagen werden zum zuständigen Vermessungsamt gegeben. Dort wird das Liegenschaftskataster fortgeführt (alle dort vorliegenden Unterlagen werden auf den neuen Stand gebracht). Der Veränderungsnachweis wird beglaubigt und an das zuständige Grundbuchamt geschickt. Dort kann nun der Notar die neuen Gründstücke ins Grundbuch eintragen.

 

Vermessungs-Gebühren
Vermessungs-Gebühren

Die Vermessungskosten werden aus der Landesgebührenordnung des Landes Baden-Württemberg Nr. 30 ermittelt. Dabei ist der Verkehrswert (Quadratmeterpreis) und die Größe der zu bildenden Teilstücke maßgebend. Die Vermessungsgebühren sind bei allen Vermessungsdienstleistern gleich.

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